| Satzung |
Satzung des Bach-Chores Osnabrück e. V. gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 14. September 2000
§ 1 Name und SitzDer Verein führt den Namen "Bach-Chor Osnabrück e.V.". Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Osnabrück unter Nr. 1503 eingetragen. Sitz des Vereins ist Osnabrück.
§ 2 VereinszweckDer Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne "steuerbegünstigter Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege der Chormusik. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch regelmäßig stattfindende Chorproben und in öffentlichen Chorkonzerten. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 GemeinnützigkeitMittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keinerlei Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Hierzu zählt nicht die Kostenübernahme im Zusammenhang mit der Erfüllung der Satzungszwecke. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 GeschäftsjahrGeschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5 MitgliedschaftMitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Ein Anspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Antrag ist angenommen, wenn der Vorstand ihn nach Zustimmung des Chorleiters nicht innerhalb von drei Wochen schriftlich ablehnt. Mit der Annahme des Antrags erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod des Mitglieds, Ein Mitglied, dessen Verhalten nicht mit den Vereinsinteressen vereinbar ist oder das drei Monate unbegründet nicht an der Probenarbeit teilnimmt, kann durch Beschluß des Vorstands in Absprache mit dem Chorleiter aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluß ist das betroffene Mitglied zu hören. Das Mitglied kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen schriftlich beim Vorstand Einspruch einlegen. Der Einspruch ist zu begründen. Kommt daraufhin keine Einigung zwischen Vorstand und dem betreffenden Mitglied zustande, entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden.
§ 6 Rechte und Pflichten der MitgliederDie Mitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht und gleiches Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Die Mitglieder haben grundsätzlich an den Stimm- und Chorproben sowie sonstigen Einsätzen des Chores teilzunehmen. Der Nachweis über die Teilnahme wird durch eine Anwesenheitsliste geführt. Der Chorleiter hat das Recht, auf Basis des Anwesenheitsnachweises und der Vertrautheit mit dem Werk über die Teilnahme einzelner Mitglieder an den Chorproben und den Konzerten zu entscheiden. Die Mitglieder sind zur Beitragszahlung verpflichtet.
§ 7 BeiträgeZur Deckung von Kosten wird von allen Mitgliedern ein Mitgliedsbeitrag - vorzugsweise durch Einzugsverfahren - erhoben. Über Ausnahmen im Einzelfall entscheidet der Vorstand. Die Höhe des Beitrags wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 8 Organe des VereinsOrgane des Vereins sind die Mitgliederversammlung,
§ 9 MitgliederversammlungZur ordentlichen Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einer Woche schriftlich einzuladen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Die Mitgliederversammlung beschließt über Beiträge, Entlastung des Vorstandes, Wahl des Vorstandes und des Kassenprüfers und Satzungsänderungen; sie berät über das Programm des anschließenden Jahres. Anträge zur Tagesordnung müssen mindestens drei Tage vorher schriftlich und mit Begründung beim Vorstand eingegangen sein. Auf einstimmigen Beschluß des Vorstands oder auf Verlangen von mindestens zehn Mitgliedern des Vereins muß der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Jede ordnungsgemäß anberaumte - ordentliche oder außerordentliche - Mitgliederversammlung ist beschlußfähig. Sie beschließt über Anträge durch einfache Mehrheit und über Satzungsänderungen durch Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins erfolgt nach den Vorschriften dieser Satzung. Über jede Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und vom Geschäftsführer oder einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnendes Protokoll zu fertigen. Die Niederschrift ist aufzubewahren.
§ 10 VorstandDer Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden und dem Geschäftsführer. Er übt seine Funktion im Rahmen einer Geschäftsordnung aus, die nach Amtsantritt unverzüglich aufzustellen ist. Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, den Verein allein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Die Vorstandsmitglieder führen die Vereinsgeschäfte ehrenamtlich. Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren. Der Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zum Amtsantritt eines neuen Vorstands im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so ist der Vorstand befugt, bis zur nächsten Mitgliederversammlung das Amt kommissarisch zu besetzen. Die Ersatzwahl erfolgt auf der nächsten Mitgliederversammlung. Die Amtszeit des zugewählten Vorstandsmitglieds endet mit der Amtszeit der übrigen Vorstandsmitglieder. Der Vorstand ist berechtigt, zu seiner Beratung und Unterstützung Ausschüsse einzusetzen. Er hat eine Übersicht über die finanzielle Haushaltslage des Vereins aufzustellen, die der ordentlichen Mitgliederversammlung vorzulegen ist. Mit Ablauf des Geschäftsjahres sind alle Abrechnungsbelege dem Kassenprüfer vorzulegen.
§ 11 Erweiterter VorstandDer erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand sowie dem Chorleiter und einem Mitglied des Kirchenvorstandes der Kirchengemeinde St. Katharinen Osnabrück mit beratender Funktion.
§ 12 KassenprüferDie Kontrolle der Rechnungsführung obliegt dem Kassenprüfer, der in der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt wird. Der Kassenprüfer gibt dem Vorstand Kenntnis von dem jeweiligen Ergebnis der Kassenprüfung und erstattet der ordentlichen Mitgliederversammlung hierüber Bericht. Der Kassenprüfer darf dem Vorstand nicht angehören.
§ 13 AuflösungDie Auflösung des Vereins kann nur auf einer außerordentlichen, zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Der Beschluß über die Auflösung bedarf mindestens einer Dreiviertelmehrheit aller Vereinsmitglieder. Bleibt die einberufene Mitgliederversammlung beschlußunfähig, so ist mit einer Frist von 1 Woche eine neue einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder mit ¾ Mehrheit über die Auflösung entscheidet. Darauf ist in der Einladung zur Mitgliederversammlung hinzuweisen. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Kirchengemeinde St. Katharinen Osnabrück, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Kirchenmusik gemäß Beschluß der Mitgliederversammlung vom 26. September 1991 zu verwenden hat.
§ 14 SchlußbestimmungDiese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft und ersetzt alle vorherigen. |